Mitgl. u. Aufg. des Schulvorstandes

Elternvertreter im Schulvorstand in der Wahlperiode 2011/2012  bis 2012/2013:

Der Schulelternrat hat in seiner Sitzung am 10.10.2011 4 Mitglieder und 4 stellvertretende Mitglieder der Elternschaft für den Schulvorstand gewählt:
Mitglieder: Heike Christians, Cornelia Hellenbrecht, Sabine Hohagen, Helmut Jakobs

Stellvertreter: Lydia Bley, Gesa de Joung-Henze, Christian Hohagen

 

§ 38 a Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des Schulleiters,

3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§§ 12 Abs. 3 Satz 3 und 23),

4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs.1)

5. die Führung einer Eingangsstufe (§6 Abs. 4)

6. den Vorschlag zur Besetzung der Stelle des Schulleiters (§45 Abs. 1,2), des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§52 Abs. 3 Satz 2),

7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der o.g. Stellen

8. die Ausgestaltung der Stundentafel,

9. Schulpartnerschaften,

10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

11. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie

12.Grundsätze für

 a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen,

 b) die Durchführung von Projektwochen,

 c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

 d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung.
Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.